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AGB

Die folgenden AGB sind für alle Seiten fair und sehr transparent gestaltet. Sollte sich dennoch eine Frage daraus ergeben, sprechen Sie uns bitte an. Bei Bedarf können im Einzelfall auch Änderungen vorgenommen werden.

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung für InterAktive Hilfe nachfolgend „IAH“ genannt: 

§ 1

Allgemeines

(1) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

(2) Die IAH ist berechtigt, alle Arbeiten auch durch sachverständige Mitarbeiter,

Dritte oder Unterauftragnehmer durchführen zu lassen. Diese gelten dann als „Interne Mitarbeiter“.

(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen

bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

(4) Zwischen dem Auftraggeber und der IAH besteht immer ein Dienstvertrag. Die Haftung der IAH beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Es gilt als vereinbart, dass bei allen Verträgen und Geschäften die Haftung der Mitglieder der IAH auf das Vermögen der IAH beschränkt ist.

(5) Gegenstand aller Dienstverträge ist die in der Leistungsbeschreibung und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher beschriebene Maßnahme und nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, die Rechts- oder Steuerberatung oder die Erstellung von schriftlichen Protokollen, Berichten, Gutachten, etc.

(6) Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGBs, juristische Person, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der IAH oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations-, Untersuchungs- und Coachingarbeiten sowie für alle Arbeiten im Rahmen des KMU-Programms, soweit sich nicht aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt. 

 

§ 3 

Leistungspaket „Ganzheitliche Unternehmensberatung“

1.Das Leistungspaket „Ganzheitliche Unternehmensberatung“ wird jeweils individuell vereinbart. Es kann von ausgewählten Unternehmen, Kliniken und kommunalen Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

2.Zum Zweck der Qualitätssicherung hat der Vertragspartner nach jeder einzelnen Maßnahme eine persönliche Einschätzung zu dieser Maßnahme zu schreiben und der IAH per E-Mail zur Verfügung zu stellen. IAH darf die Einschätzungen ohne Namensnennung veröffentlichen.

 

§ 4

Leistungsumfang "KMU-Programm" 

(1) Das Leistungspaket „KMU-Programm“ wird ausschließlich für klein- und mittelständische Unternehmen durchgeführt, die von einer Hilfsorganisation oder der internen Prüfungsabteilung dafür empfohlen wurden. Voraussetzung ist, dass zuvor ein unentgeltliches Soforthilfeprogramm, Mittelstandsprogramm oder eine Vorprüfung zum Unternehmensverkauf durchgeführt wurde.

(2) Das Leistungspaket „KMU-Programm“ beinhaltet, dass dem Vertragspartner ein oder mehrere Spezialisten zur Verfügung gestellt werden, die ihn direkt vor Ort, mittels Multimedia und/oder vom Back-Office aus coachen. Bei der Auswahl des Spezialisten legt IAH Wert auf die Umsetzung eines ganzheitlichen Lösungsansatzes bei dem Vertragspartner.

(3) Coaching ist Hilfe zur Selbsthilfe und bedarf daher der aktiven Mit- und Zuarbeit seitens des Vertragspartners. Der Vertragspartner soll dahin geführt werden, möglichst viele Aufgaben autark bewältigen zu können. Der Vertragspartner wird daher auch Zuarbeiten tätigen müssen und angemessene Arbeitsaufgaben von der IAH erhalten. Die Erfüllung der jeweiligen Zuarbeit und/oder Arbeitsaufgabe ist wichtig für den weiteren Coaching-Prozess und der IAH daher zeitnah mitzuteilen. Basieren die Folge-Coachingmaßnahmen auf der Erfüllung einer Zuarbeit oder einer Arbeitsaufgabe, so kann das Coaching erst nach Erfüllung weitergeführt werden. Coaching ist keine Bringschuld, sondern muss vom Vertragspartner abgefordert werden. Das Honorar für das Leistungspaket „KMU-Programm“ ist daher auch dann zu entrichten, wenn der Vertragspartner keine Coaching-Leistung in Anspruch genommen hat oder eine solche wegen nicht ordentlich durchgeführter Zuarbeit und/oder Arbeitsaufgabe unterbrochen wurde.

(4) Der Coaching-Prozess wird von der IAH vorgegeben und sehr individuell gestaltet. Um auch die jeweils aktuellen Umstände berücksichtigen zu können, werden Coaching-Termine kurzfristig vergeben. Es liegt im Ermessen der IAH, ob Coaching-Leistungen vor Ort, mittels Multimedia oder vom Back-Office aus durchgeführt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form oder einen bestimmten Zeitpunkt besteht nicht. Die IAH ist aber darum bemüht, besondere Wünsche des Vertragspartners zu berücksichtigen.

(5) Da die IAH auch akute Notfallmaßnahmen für Mandanten durchführt und das Team an Spezialisten letztendlich begrenzt ist, müssen Coaching-Termine manchmal kurzfristig oder sogar im Nachgang wieder verlegt werden. Vereinbarte Uhrzeiten stellen lediglich grobe Richtwerte dar. Eventuell verlegte Coaching-Termine werden so bald wie möglich kurzfristig nachgeholt. Dies wird von dem Vertragspartner akzeptiert. Umgekehrt darf auch der Vertragspartner vereinbarte Termine absagen oder verschieben, wenn private oder geschäftliche Gründe dies erfordern. Die Vertragsparteien können daraus gegenseitig keine Ansprüche irgendwelcher Art ableiten.

(6) Der Vertragspartner darf sich auch neben dem normalen, von der IAH vorgegebenen, Coaching-Prozess mit allen Fragen direkt an IAH wenden. Soweit es den Spezialisten der IAH möglich ist, werden solche Fragen zeitnah beantwortet.

(7) Zum Zweck der Qualitätssicherung hat der Vertragspartner nach jeder einzelnen Coaching-Maßnahme eine persönliche Einschätzung zu dieser Maßnahme zu schreiben und der IAH per E-Mail zur Verfügung zu stellen. Weiterführende Maßnahmen werden erst dann durchgeführt, wenn die Einschätzung zu der letzten Maßnahme der IAH vorliegt. IAH darf die Einschätzungen ohne Namensnennung veröffentlichen.

 

§ 5

Vermittlungsvertrag Unternehmensverkauf

IAH unterstützt Unternehmen (folgend „Vertragspartner“ genannt) dabei, einen geeigneten Unternehmenskäufer (folgend „Erwerber“ genannt) zu finden und den von dem Vertragspartner angestrebten Verkaufspreis in den Verhandlungen durchzusetzen. Für alle Seiten ist es jedoch nachvollziehbar, dass der real erzielbare Verkaufspreis von sehr vielen Faktoren abhängig ist und dass daher der tatsächliche Verkaufspreis deutlich niedriger als auch deutlich höher als der angestrebte Verkaufspreis ausfallen kann. Es ist auch möglich, keinen Erwerber für den Vertragspartner zu finden.

 

Schließt der Vertragspartner mit einem Erwerber (natürliche oder juristische Person) einen Vertrag, ist er verpflichtet, IAH ein Erfolgshonorar (nachstehend Honorar genannt) zu zahlen. Dieses Honorar errechnet sich aus dem Gesamtbetrag des Transaktionsvolumens und beträgt je nach Vereinbarung 5% oder 8%.

Das Honorar ist bei Vertragsabschluss zwischen dem Vertragspartner und dem Erwerber fällig und zahlbar.

Das Transaktionsvolumen umfasst sämtliche Vereinbarungen und Verträge zwischen dem Vertragspartner, dessen Unternehmen und dem Erwerber: Verkaufspreise für Unternehmen, Teile von Unternehmen, Marken, Patente und Immobilien sowie Beteiligungen durch Kapitalerhöhungen, Beschaffung von Kapital, Bürgschaften und Fördermitteln, Übernahme von Verbindlichkeiten zu Gunsten des Vertragspartners, Abschlüsse von Kooperationsverträgen und Lizenzverträgen sowie Veräußerung, Übernahme, Umschuldung oder Tilgung von Darlehen nahestehender Personen oder Gesellschaften als auch die Erzielung sonstiger geldwerter und wirtschaftlicher Vorteile des Vertragspartners oder seiner Unternehmen.Bei einem Mietkauf ist der letztendlich zu zahlende Gesamtbetrag das Transaktionsvolumen. Der Abschluss einer Kauf- oder Verkaufsoption mit dem Erwerber gilt als Verkauf.

Schließt der Vertragspartner mit dem Erwerber Verträge über wiederkehrende Zahlungen (Miet- oder Pachtvertrag, Arbeits- oder Dienstvertrag), wird hierfür ein Honorar in Höhe von 4,5 Monatszahlungen zzgl. MwSt. vereinbart.

 

§ 6

Honorare/Spesen

(1) Das Honorar für das Leistungspaket „Ganzheitliche Unternehmensberatung“ richtet sich nach der offiziellen "IAH-Honorarordnung", soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird. 

(2) Das Honorar für das Leistungspaket „KMU-Programm“ richtet sich nach der offiziellen "IAH-Honorarordnung", soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird. Als Synonym für das monatliche Honorar sprechen wir auch von einem „Beitrag“ oder „Monatsbeitrag“.

(2a) Mit Beginn der Maßnahme werden eine einmalige Aufnahmegebühr und der erste Monatsbeitrag entrichtet. Die Folgebeiträge sind danach jeweils monatlich im Voraus zu entrichten. Mit dem geleisteten Honorar sind alle Leistungen der IAH im Rahmen des Leistungspakets „KMU-Programm“ abgedeckt. Zusätzliche Honorare oder Gebühren werden nicht erhoben. Internen Mitarbeitern der IAH ist es nicht gestattet, für „Sonderleistungen“ ein zusätzliches Honorar zu erheben. Sollte ein solches abgefordert werden, ist dies abzulehnen und die IAH umgehend zu informieren. Selbstverständlich aber darf der Vertragspartner Dritte mit Maßnahmen jedweder Art beauftragen. Das erfolgt dann unabhängig von der Inanspruchnahme des Leistungspakets „KMU-Programm“ und die daraus entstehenden Honorare/Kosten werden nicht von der IAH übernommen.

(2b) Werden im Rahmen des Leistungspakets „KMU-Programm“ Arbeiten vor Ort durchgeführt, so sind die Kosten für An- und Abreise dem Spezialisten vor Ort bar gegen ordnungsgemäße Quittung zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt gemäß IAH-Reisekostenordnung (Pauschale pro An- und Abreise von € 288,- unabhängig davon, ob der Spezialist aus Berlin, Brüssel, Hamburg oder München anreist). Dauern die Arbeiten vor Ort länger als bis 16 Uhr oder laufen sie über mehrere Tage, so sorgt der Vertragspartner für eine Übernachtung des Spezialisten und übernimmt die dafür anfallenden Kosten, so dass der Spezialist nicht in Vorlage treten muss.

§ 7

Vertragsdauer und Kündigung

1.Die Durchführung des Leistungspakets „Ganzheitliche Unternehmensberatung“ kann jederzeit zum Ende der festgelegten Vertragslaufzeit gekündigt werden.

2. Die Durchführung des Leistungspakets „KMU-Programm“ stellt einen Prozess dar, der sinnvoller Weise den Vertragspartner über Jahre hinweg begleitet. Das Leistungspaket „KMU-Programm“ kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Schluss des nachfolgenden Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

 

§ 8

Sonstiges

(1) Um einem Vertragspartner augenblicklich Hilfestellung geben zu können und um für ihn nationale und internationale Verbindungen und Kontakte herstellen und Synergieeffekte nutzen zu können, können die unternehmens- und personenbezogenen Daten eines Vertragspartners von der IAH dauerhaft gespeichert werden. Externen wird kein Zugriff auf diese Daten ermöglicht. Der Vertragspartner kann der Datenspeicherung jederzeit schriftlich widersprechen. Die IAH unterliegt der absoluten Schweigepflicht und darf lediglich die Einschätzungen des Vertragspartners über Leistungen/Angebote der IAH veröffentlichen. Anderweitige Veröffentlichungen sind der IAH untersagt.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen oder Regelungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung oder Regelung soll durch eine Bestimmung oder Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Sollten sich Interpretationsmöglichkeiten oder Widersprüche zwischen diesen AGB und anderen Veröffentlichungen oder Aussagen der IAH ergeben, so sind ausschließlich die AGB gültig.

 

Stand: Januar 2022

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